Statuten
Statuten der Schützengesellschaft Wilhelm Tell, Duesseldorf-Eller - in Anlehnung an die Statuten des St. Seb. Schützenvereins Düsseldorf-Eller e.V.
Stand 08. Febuar 2019
1. Mitgliederschaft und Aufnahme:
1.1 Die Aufnahme in den Verein kann nur Personen, die unbescholtenen Rufes und männlichen Geschlechts sind, gestattet werden.
1.2 Die Aufnahme von aktiven Mitgliedern erfolgt nach 6-monatiger Probezeit. Die Probezeit kann durch die vorherige passive Mitgliedschaft in der Wilhelm Tell Kompanie aufgehoben werden. Für diese Aufhebung ist immer ein Beschluss der aktiven Kameraden notwendig.
1.3 Die Berechtigung zum Königsschuss besteht erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres und 3-jähriger aktiver Mitgliedschaft.
1.4 Die Mitglieder des Vereins teilen sich in Aktive und Passive.
1.5 Aktive Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines monatlichen Beitrages und sind gehalten, sich an den öffentlichen Aufzügen des Vereins als Schützen (in dem vorgeschriebenen) Anzug zu beteiligen. Sie haben das Recht nach dem Vogel zu schiessen.
1.6 Passive Mitglieder sind solche, welche ohne Teilnahme an den öffentlichen Aufzügen mitmachen, aus Anhänglichkeit am Verein und zur Erhaltung des altehrwürdigen Brauchtums und sich zur Zahlung eines monatlichen Beitrages durch ihre Unterschrift verpflichten. Sie können an den Versammlungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie dürfen nicht auf den Königsvogel der Aktiven schiessen.
1.7 Nur die aktiven Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung und in allen sonstigen Versammlungen. Sie sind, nach 1-jähriger aktiver Mitgliedschaft, zu allen Ämtern des Vereins wählbar.
1.8 Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seine Aufnahme zur Befolgung der Statuten und aller von der Mitgliederversammlung im Interesse des Vereins zu treffenden Anordnungen.
2. Ehrenmitgliedschaft:
Derjenige kann Ehrenmitglied werden, der durch hervorragende Leistungen im Verein Verdienste erworben hat und durch Stand und Namen dem Verein Ehre macht, worueber der Vorstand mit Stimmenmehrheit entscheidet.
3. Vorstand:
3.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem engeren und erweiterten Vorstand.
Zu dem engeren Vorstand gehören:
1. Gesellschaftsführer 2. Gesellschaftsführer Beisitzer
3.2 Zum erweiterten Vorstand gehören:
1. Schiessmeister 2. Schiessmeister Inventarverwalter
Spiess Faehnrich 1. und 2. Offizier
3.3 Der Kompaniekönig des laufenden Jahres gehört dem Vorstand ohne weiteres an.
4. Wahl des Vorstandes:
4.1 Der Vorstand wird für 3 Jahre gewaehlt, die ausscheidenden Vorstandsmitglieder sind wieder waehlbar.
4.2 Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Wahlperiode aus, erfolgt die Ersatzwahl in der nächsten Versammlung kommissarisch.
4.3 Die ordentliche Wahl ist in der nächsten Generalversammlung. Gewählt wird in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
5. Geschäftsbereich des Vorstandes:
5.1 Der engere Vorstand vertritt den Verein in allen seinen Angelegenheiten. Er verwaltet das Vermögen des Vereins, bringt sowohl seine als auch die Beschlüsse der aktiven Mitglieder und der Generalversammlung zur Ausführung, ordnet die Versammlungen an, leitet sie und wacht über die Aufrechterhaltung der Ordnung und Befolgung der Statuten. Er entwirft den Etat und handhabt nach bestem Ermessen das Interesse des Vereins nach allen Richtungen. Bei größeren Ausgaben ist die Versammlung zu informieren.
5.2 Der Vorstand beschliesst mit den aktiven Mitgliedern über alle Angelegenheiten des Vereins, er ordnet die Art und Weise der Festlichkeiten des Vereins, bereitet die Ausführung derselben vor und überwacht das Kassenwesen, sowie alles Eigentum des Vereins. Kein Vorstandsmitglied kann ohne Vorstandsbeschluss verborgen.
5.3 Der engere Vorstand ist mit der Führung der Kasse und der Inventarverwalter mit der Verwaltung des beweglichen Vermögens betraut und es haben beide am Jahresabschluss genaue Buchführung vorzulegen.
5.4 Der Vorstand hat wenigstens einmal im Jahr eine genaue Revision der Kassen- und Rechnungsbücher zu veranlassen. Es steht ihm jedoch frei, dies öfters zu tun.
6. Generalversammlung:
6.1 Jährlich ist im Februar eine Generalversammlung durchzuführen.. In der Generalversammlung sind folgende Tagungspunkte anzuführen:
- Kassenbericht und Entlastung des Kassierers und des Vorstandes, eventuell Neuwahlen.
- Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich (mindestens 14 Tage vorher).
6.2 Über alle Beschlüsse hat der der engere Vorstand ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Die Generalversammlungen sind
beschlussfaehig, wenn über 50% der Mitglieder anwesend ist. Ist die erforderliche Zahl nicht anwesend, so ordnet der Vorstand eine neue Generalversammlung an, welche unter allen
Umständen beschlussfähig ist.
7. Beiträge:
Jedes Mitglied zahlt einen Monatsbeitrag. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet mit dem
31. Dezember. Der Beitrag kann durch die Generalversammlung geändert werden.
8. Ende der Mitgliedschaft
8.1 Aus dem Verein scheidet (mit Verlust jeden Anrechtes) aus:
8.1.1 Wer sich freiwillig und schriftlich beim Vorstand abmeldet, mit dem Tage der Abmeldung. Dieser ist dann noch zum Beitrag des laufenden Monats verpflichtet.
8.1.2 Ein Mitglied, daß die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder keinen achtbaren Lebenswandel führt.
8.1.3 Mitglieder, die die Satzungen gröblich verletzen und sich nicht mehr am Vereinsleben beteiligen oder mit den Beitraegen 6 Monate im Rückstand sind.
8.2 Der Vorstand hat das auszuschliessende Mitglied vorher zu einer Sitzung zu laden, damit es sich rechtfertigen kann. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tage des Ausschlusses.
8.3 Bei aussergewöhnlichen Umständen kann die aktive Mitgliedschaft und die Beitragszahlung ausgesetzt werden.
Beschlossen und genehmigt in der Versammlung vom 08. Febuar 2019
Andre Franke
1. Gesellschaftsführer
Letzte Änderung: 09.02.2019 - 11:13:02 von Bernhard Schmidt | von Frank | Drucken |